Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungs- und Lieferbedingungen

Die folgenden Zahlungs- und Lieferbedingungen sind zu verwenden gegenüber

1. Unternehmern bzw. Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

I Allgemeines

1. Diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen liegen allen Lieferungen und Leistungen zugrunde. Auch durch Auftragsannahme werden abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers nicht Vertragsinhalt. Mangels besonderer Vereinbarung kommt ein Vertrag mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

2. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, behalten wir uns alle Eigentums und Urheberrechte vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn diese mit uns in einem Vertragsverhältnis stehen. Eine Weitergabe bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung bzw. Genehmigung.

3. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Einverständnis Dritten zugänglich zu machen.

II Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Die Umsatz-/Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe kommt zu den Preisen hinzu.

2. Die Zahlung ist mangels besonderer Vereinbarung ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Die Annahme von Wechseln und Schecks gilt nur unter dem üblichen Vorbehalt und nur erfüllungshalber.

3. Dem Besteller steht das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien ergibt sich die Lieferzeit. Voraussetzung für deren Einhaltung ist, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, unter anderem Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Anderenfalls verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben, gilt dieses nicht.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Verzögerungen werden von uns so bald wie möglich mitgeteilt.

3. Eingehalten ist die Lieferfrist, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Hat eine Abnahme zu erfolgen, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4. Hat der Besteller eine Verzögerung des Versandes bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes zu vertreten, werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferung auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurück-zuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dem Besteller werden wir den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

6. Wird uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich, so kann der Besteller ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist das nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Der Besteller bleibt zur Gegenleistung verpflichtet, wenn die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges eintritt oder der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich ist.

7. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat und die Frist nicht eingehalten wird.

8. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen worden sind. Hat eine Abnahme zu erfolgen, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels darf der Besteller die Abnahme nicht verweigern. Die Gefahr geht ebenfalls auf den Besteller über vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, wenn sich der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert oder unterbleibt. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. Soweit für den Besteller zumutbar, sind Teillieferungen zulässig.

IV Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

2. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Liefergegenstand darf vom Besteller weder veräußert, verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

5. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann der Liefergegenstand nur heraus-verlangt werden, wenn ein Vertragsrücktritt erfolgt ist.

6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

V Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr wie folgt:

Sachmängel

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

2. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.

3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes.

4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzteillieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises ist ausgeschlossen.

5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von uns zu verantworten sind. Bei Verwendung des Liefergegenstandes in tropischen Gebieten entfällt der Gewährleistungsanspruch völlig, es sei denn, bei der Bestellung und in der Auftragsbestätigung sind andere Vereinbarungen getroffen. Für Verwendung des Liefergegenstandes für Anlagen, die vom Besteller im Ausland aufgestellt werden, wird außer der Ersatzteillieferung von defekten Bauteilen oder Baugruppen innerhalb der Gewährleistungszeit keine weitergehende Gewähr geleistet.

Rechtsmängel

6. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschafft oder der Liefergegenstand wird für den Besteller in zumutbarer Weise derart modifiziert, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich ist. Unter diesen Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Diese von uns eingegangenen Verpflichtungen sind für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn a) der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, b) der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht, c) uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

7. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung dieser Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung unsererseits zu verändern. Alle Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Software- Lieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

VI Haftung

1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die vorhergehende Regelungen entsprechend.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert sind, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VII Verjährung

Die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

VIII Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.